Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. 02
1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen
vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, insbesondere
Angaben unserer Außendienstmitarbeiter für die bauseitigen Möglichkeiten und Voraussetzungen des Einbaus unserer
Anlage sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder in der Auftragsbestätigung darauf
Bezug genommen wurde. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist
die bestellte Ware zuzusenden.
2.3 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind
sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen
jedoch keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
Die für Saunakabinen angegebenen Maße sind ca. Einbaumaße einschließlich der erforderlichen Wandabstände. Die
Innenmaße sind 20 cm geringer, bei BonathermHeizsystemen ist der Warmluftschacht zu berücksichtigen.
2.4 Die an den Besteller übergehenden Unterlagen, wie Zeichnungen Modelle, Entwürfe und Berechnungen bleiben
bis zur wirksamen Erteilung des Auftrages unser Eigentum. Bei Nichterteilung eines Auftrages sind wir berechtigt, sämtliche
Unterlagen zurückzufordern. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu benutzen.
2.5 Für den Lieferumfang gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die Beschreibung in der jeweils gültigen Preisliste.
2.6 Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.
Die in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen beigefügten Abbildungen, Maße oder Zeichnungen sind nur insoweit
verbindlich, als sich nachträglich keine bauseitigen Änderungen ergeben, behördliche Vorschriften geändert oder
neu erlassen werden, oder Konstruktionsänderungen erfolgen.
3. Bauseitige Voraussetzungen
3.1 Allgemein: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem für die Anlieferung und Montage
vereinbarten Termin fertig zustellen. Für das Einbringen von Saunas, Tauchbecken und medizinischen Bäderanlagen
müssen ausreichend breite Türen, Treppen und Flure bis zum Aufstellungsplatz vorhanden sein. Soweit nicht anders
vereinbart, sind mindestens 80 cm breite Durchgänge erforderlich.
3.2 Sauna und SanariumInstallation: Der Saunaraum muss bei Anlieferung der Sauna besenrein sein. Der Fußboden im
Saunabereich und im Saunavorraum, die Elektroinstallation, die erforderlichen Arbeiten für Anschluss der Be- und Entlüftung
und/oder die Verlegung von Zu- und Abluftkanälen müssen zum Anlieferungszeitpunkt fertig sein. Die Elektroinstallation
ist nach unseren Angaben von örtlich zugelassenen Elektrofachbetrieben durchzuführen. Das gilt auch für
alle übrigen elektrischen Anschlüsse.
3.3 Sanitäre Installation: Sämtliche Installationsleitungen sind bauseitig nach unseren Angaben zu verlegen, soweit nichts
anderes angegeben oder vereinbart wird.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Anlieferung (Versand), Versicherung, Zöllen, Montage
sowie für den Anschluss erforderlichen zusätzlichen Materialien und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollten durch Gründe, die nicht durch uns zu vertreten sind, zusätzliche Fahrten notwendig werden, berechnen wir
die uns dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert. Die Kosten für bauseitig zu erbringende Leistungen sind in unseren
Preisen nicht enthalten.
4.2 Die Preise sind Festpreise für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsschluss. Soweit zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Bei Anzahlung von mindestens 1/3 des Auftragswertes
können Festpreise im obigen Sinn auch von mehr als 6 Monate besonders vereinbart werden.
4.3 Für Sonderanfertigungen und für Aufträge im Wert von mehr als EURO 8.000, ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3
des Auftragswertes zu leisten, zahlbar spätestens innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung.
Bei Aufträgen im Wert von mehr als EURO 15.000, ist ein weiteres Drittel des Auftragswertes rein netto zahlbar bei
Meldung der Versandbereitschaft.
Der Rest ist jeweils zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
4.4 Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns direkt geleistet werden, unsere Außendienstmitarbeiter
haben keine Inkassovollmacht.
4.5 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 10 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen
werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Lieferzeit und Lieferverzug
5.1 Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der gewünschte Liefertermin 30 Werktage vorher schriftlich anzugeben, sofern
keine längeren Abruffristen vereinbart sind.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.3 Liefertermine werden von uns, wenn irgend möglich, eingehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn
vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.
5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände,
z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich,
wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung
frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes zu
verlangen. Weitere Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Lieferverzuges
sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist
hiermit nicht verbunden.
5.6 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu
vertreten haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt
der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.
6. Lieferung, Gefahrübergang und Versand
6.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des
Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Auftraggebers.
6.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4 Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport,
Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme
der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die
Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der
Auftraggeber bereits jetzt an uns ab.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen
Ausfall.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen.
Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie
den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.
8.2 Soweit unsere Leistung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist,
dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
a) keine der folgenden Umstände vorliegen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
in Betriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung bei Verschleißteilen (z.B. Dampfzylinder,
Silikonfugen oder UVLeuchtstofflampen), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
b) der Auftraggeber seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis zu rügen.
c) der Auftraggeber unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 8.8 nicht in
Zahlungsverzug ist.
8.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Auftraggeber, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind
wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Auftraggeber uns nicht die erforderliche Zeit
und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
wobei wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
8.5 Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Insbesondere
beträgt die Verjährungsfrist für Blockhäuser und Saunakabinen im Freien 5 Jahre. Für Ersatzstücke bzw.
Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
8.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
9. Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadens oder Aufwendungsersatzansprüche
(nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wenn wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt und es gilt die Verjährungsfrist von vorstehend Ziffer 8.6, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
9.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9.5 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser
an der Erfüllung des Vertrages hat.
9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Schadenspauschalierung
Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Bestellers sind wir unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen
berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen, es sei denn, der Besteller
würde nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unsererseits wird die Geltendmachung
eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens nicht ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist
unser Geschäftssitz.
11.2 Gerichtsstand ist 74523 Schwäbisch Hall. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen
UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Klafs GmbH & Co.KG mit Sitz in Schwäbisch Hall
Stand: Januar 2002
Klafs GmbH & Co. KG |