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KLAFS – MY SAUNA UND SPA

EKB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Klafs GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwäbisch Hall

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderung
2.1 Bestellungen und Lieferabrufe im Rahmen bestehender Rahmenaufträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich
erfolgen. Eine Unterzeichnung durch uns ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung
mittels Telefax, E-Mail oder einem sonstigen elektronischem DFÜ-System erfolgt.
2.2 Unsere Bestellungen sind, sofern nicht im Einzelfall kürzere Bindungsfristen angegeben sind, 10 Tage (Annahmefrist)
wirksam. Nach Ablauf der vorstehenden Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
2.3 Die Annahme unserer Bestellung seitens des Lieferanten muss innerhalb der Annahmefrist nach Ziffer 2.2
durch schriftliche Erklärung erfolgen. Im Falle eines Lieferabrufs durch uns kommt der Einzelvertrag zustande,
wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufs schriftlich widerspricht.
2.4 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten auch nach der Auftragsbestätigung des Lieferanten
Änderungen des Liefergegenstandes im Hinblick auf Konstruktion und Ausführung vom Lieferanten
verlangen. In diesem Fall sind die Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie
den Liefertermin zwischen den Vertragspartnern angemessen zu berücksichtigen. Preiserhöhungen und
Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen
Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach
der Bestellungsänderung hierüber schriftlich informiert hat.
2.5 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen im übrigen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von uns genannten Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder
der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
3.2 Höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten
nur dann von den Leistungspflichten, wenn er uns die Umstände, auf die er sich berufen möchte, unverzüglich
mitgeteilt hat und nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Wir sind von der Verpflichtung
zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung
bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr von Interesse ist.
3.3 Darauf, dass eine Lieferverzögerung deshalb eingetreten ist, weil von uns beizubringende Unterlagen
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden seien, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er
die betreffenden Unterlagen zuvor rechtzeitig schriftlich angemahnt hat.
3.4 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,3% des Auftragswerts – maximal jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes – zu verlangen. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe
spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären.
3.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten
vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten
Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

4. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
4.1 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist
die verbleibende Restmenge aufzuführen.
4.2 Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung
des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt
der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen
haben.
4.3 Wird auf unsere Veranlassung die bestellte Ware direkt an Dritte versandt, so sind wir durch eine Versandanzeige
zu benachrichtigen. Diese Versandanzeige muss ebenfalls die auf unserer Bestellung gewünschten
Daten tragen. In einem solchen Fall hat die Rechnungsstellung immer an uns zu erfolgen. Zahlungen durch uns
erfolgen in diesem Fall stets unter dem Vorbehalt, dass der Dritte die Ware vertragsgemäß erhalten hat.
4.4 Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.
4.5 Eine Verpflichtung zur Abnahme besteht für uns nicht, wenn wir durch Fälle höherer Gewalt oder sonstige
unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse gehindert sind.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die von uns genannten Preise sind bindend dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der
Vereinbarung und/oder für die gesamte vereinbarte Liefermenge.
5.2 Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“ an die von uns angegebene Lieferadresse, zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Verpackung sowie sonstiger Nebenkosten (wie Zölle, Steuern, Abgaben
einschließlich Straßenbenutzungsgebühren und Transportversicherung), wobei wir das Recht haben, die
Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg sowie die Transportversicherung zu bestimmen.
5.3 Rechnungen sind gleichzeitig mit der Lieferung unter Angabe der auf unserer Bestellung gewünschten
Daten an uns zu übersenden. Die Warenbezeichnung muss mit unserem Bestelltext übereinstimmen. Rechnungen,
die die auf unserer Bestellung gewünschten Daten nicht enthalten, können nicht bearbeitet werden.
5.4 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger
Leistungserfüllung durch den Lieferanten. Im Falle vorzeitiger Lieferung durch den Lieferanten gelten die Zahlungsfristen
und -modalitäten nach Satz 1 jedoch frühestens ab dem Tag des vertraglich vereinbarten Liefertermins.
Die vorstehenden Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn wir unserer Bank den Zahlungsauftrag innerhalb
dieser Frist erteilt haben.
5.5 Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten selbst. Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen.

6. Sach- und Rechtsmängel, Rückgriff
6.1 Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen
frei von Rechts- und Sachmängeln i.S.v. § 434 BGB sein und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften
und Fachverbänden
entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z. B. DIN, ISO, VDI, VDE
sind einzuhalten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant
hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass durch die Lieferung oder Benutzung der Ware nicht Schutzrechte
Dritter berührt werden.
6.3 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
6.4 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Die Mängel
und Qualitätskontrolle erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln
und Mengenabweichungen beschränkt. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei offensichtlichen
Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung, oder wenn der Mangel bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung
beim Lieferanten eingeht. Schlägt im Fall des Vorliegens eines Mangels der Ware die Nacherfüllung
durch den Lieferanten fehl, besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht für zum Zwecke der Nacherfüllung
durch den Lieferanten erbrachte Leistungen nicht.
6.5 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung
die angegebene Verwendungsstelle ist; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigungen
oder Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung
entsprechend dem von uns ausgeübten Wahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder
schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt,
Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung,
wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten
führt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
6.6 Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
statt der Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten,
hat der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.
6.7 Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung
oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen
zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten ist, insbesondere, weil nicht unerhebliche wirtschaftliche
Schäden drohen, oder der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung
oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
6.8 Wir können vom Lieferanten Ersatz sämtlicher Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem
Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
6.9 Sind wir verpflichtet, von uns hergestellte und/oder verkaufte Produkte infolge der Mangelhaftigkeit des
vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurückzunehmen oder wird deswegen gegenüber uns der
Kaufpreis herabgesetzt oder werden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir
uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht bedarf. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung
auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert
hat.
6.10. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass
der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar.
6.11 Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. In den Fällen nach
vorstehend Ziffer 6.8 und 6.9 tritt die Verjährung jedoch frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, nachdem
wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben.
Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Sache an uns. Für ausgewechselte Teile
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels oder die Beseitigung,
so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns
gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert. Eine
Prüfung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant die Untersuchung einleitet oder die Lieferung zur
Untersuchung an einen Dritten weiterleitet.
6.12 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens oder
wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

7. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Werden wir von Dritten unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung gleich aus welchem Rechtsgrund in
Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen,
wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes
verursacht worden ist.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant verpflichtet, uns von
sämtlichen Kosten und Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen
entstehen, zu erstatten. Unterliegen wir im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln,
so gelten diese Beweislastregeln auch in unserem Verhältnis zum Lieferanten.
7.3 Soweit wir wegen der Fehlerhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verpflichtet sind,
eine Rückrufaktion durchzuführen oder eine solche Rückrufaktion wegen der Gefährdung der Gesundheit oder
des Lebens von Menschen oder beträchtlicher Vermögenswerte erforderlich ist, ist der Lieferant verpflichtet,
die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
haben wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar zu unterrichten und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
7.4 Der Lieferant hat uns bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht-
Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EURO 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
pauschal nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen
vertraglichen Pflichten für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung an uns aufrecht zu erhalten.
8. Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an uns gelieferten
Ware wird nicht anerkannt.

9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
9.2 An Mustern, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere sämtlichen Eigentümer-
und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, ihr Inhalt
darf nicht bekannt gemacht werden. Ihre Vervielfältigung, auch zu innerbetrieblichen Zwecken, ist unzulässig.
Sie sind uns auf Wunsch jederzeit wieder auszuhändigen. Auch ohne Aufforderung hat die Rückgabe nach
Beendigung des Auftrags zu erfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
9.3 Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit uns in der Werbung ist dem Lieferanten nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch
einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen
des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt im Falle von undurchführbaren Bestimmungen
oder etwaigen Lücken im Vertrag.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die
von uns gewünschte Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist
Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts,
des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
Stand: Januar 2006

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